Betriebsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), umgangssprachlich häufig auch als Betriebsstättenverordnung bezeichnet, regelt, was Arbeitgeber bei der Einrichten und dem Betrieb ihres Unternehmens zu beachten haben. Der Fokus der Verordnung liegt dabei auf dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Beschäftigten. Die alte Betriebsstättenverordnung aus dem Jahr 2004 wurde 2016 novelliert und ein ganzes Bündel an Themen überarbeitet. Dazu zählen zum Beispiel die Anforderungen an die Beheizung sowie die Belüftung und Beleuchtung von Arbeitsräumen, die Einrichtung von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen sowie die Ausgestaltung von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen. 

 

Analog zur Systematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien definiert die ArbStättV allgemein gehaltene Vorgaben für die Ausgestaltung der Betriebsstätten und legt grundsätzliche Schutzziele fest. Auf detaillierte Vorgaben wird dagegen verzichtet. Der flexible Ordnungsrahmen soll es Unternehmern ermöglichen, Arbeitsschutzmaßnahmen zu implementieren, die optimal auf die Erfordernisse ihres Betriebs zugeschnitten sind. Die Arbeitsstättenverordnung wird durch die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) ergänzt, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) herausgegeben werden. Diesem gehören neben Vertretern der Bundesländer auch die Unfallversicherungsträger und Experten aus der Wissenschaft an. Die ASR enthalten zu Bestimmten Themen, etwa der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der Einrichtung von Pausenräumen, konkrete und oftmals sehr detaillierte Vorgaben. Diese Regeln sind zwar nicht rechtsverbindlich, sie sind aber dennoch ein wichtiger Praxisleitfaden, da Arbeitgeber, die sie beachten, davon ausgehen dürfen, dass sie den Anforderungen Arbeitsstättenverordnung genügen. Eine Liste sämtlicher ASR finden Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Your">http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR.html">Your text to link...).

 

Die ArbStättV wird durch eine Reihe anderer Verordnungen komplementiert. Von besonderer Bedeutung für das produzierende Gewerbe ist dabei die Druckgeräteverordnung, die die Vorgaben der europäischen Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU, vormals 97/23/EG ) umsetzt. Die Druckgeräterichtlinie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von entsprechenden Gerätschaften fest. Hierzu zählen neben Dampfkesseln oder Rohrleitungen auch Hydraulikspeicher, also Druckgeräte mit Gaspolstern in der Druckflüssigkeit.

 

Arbeitgeber sollten die wesentlichen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und der für sie relevanten ergänzenden Gesetze und Vorordnungen kennen und ihre Einhaltung sicherstellen, da Verstöße empfindlich geahndet werden können. Neben der Verhängung von Bußgeldern droht bei schweren Verstößen die Schließung der Betriebsstätte und der Entzug der Gewerbeerlaubnis. Vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Vorschriften, z.B. zur Durchführung der Gefährdungsanalyse oder zur Einrichtung von Pausenräumen, werden sogar als Straftat geahndet, sofern dadurch das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird. In solchen Fällen werden die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes und gegebenenfalls auch angestellte Betriebsleiter persönlich strafrechtlich verfolgt. Diese öffentlich-rechtlichen Konsequenzen lassen sich, anders als zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, auch nicht vertraglich abbedingen oder versichern. Für selbständige Unternehmer und angestellte Führungskräfte lohnt es sich deshalb schon alleine aus eigennützigen Gründen, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung angemessen umzusetzen.