DGVU 209-070 (alt DGUV 5100)
Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung
Die aktuelle Fassung der DGUV-Information 209-070 zum Thema "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung" kann hier heruntergeladen werden ...
Die DGUV 209-070 ersetzt die bisherige BGI/GUV-I 6100.
DGUV 5100
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltsicherheit bei der Instandhaltung von Hydraulik-Anlagen.
Die größten Verletzungsgefahren bei Arbeiten an Hydraulik-Anlagen entstehen für die Instandhalter durch austretende heiße und giftige Druckflüssigkeit, unbeabsichtigte Bewegungen von Maschinen und Verbrennungen an heißen Oberflächen. Auch Rutsch- und Brandgefahren sowie Umweltgefährdungen gilt es auszuschließen.
Die wichtigsten Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zur Umweltsicherheit hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in der Sicherheitsanweisung 5100 zusammengestellt.
Grundsätzlich sind nur Personen mit der Instandhaltung von Hydraulik-Anlagen zu betrauen, die über eine entsprechende, nachweisbare Qualifikation verfügen und in Arbeitsschutz- und Verhaltensmaßnahmen geschult sind. Dringend anzuraten ist die Erstellung einer Instandhaltungsanweisung. Die Hinweise und Betriebsanleitungen des Maschinenherstellers sind ebenso zu beachten wie die Spezifikationen für Ersatzteile.
Für den sicheren Umgang mit Hydraulikölen hilft eine offen auszuhängende Betriebsanweisung. Sie beinhaltet Schutzmaßnahmen für Hände und Haut, Verhaltensanweisungen im Gefahrenfall sowie Entsorgungsanweisungen für den Gefahrenstoff Hydrauliköl. Ein Muster einer Betriebsanweisung findet sich in der DGUV 5100 auf Seite 20.
Der Fehlersuche in hydraulischen Anlagen und Systemen und den damit verbundenen grundsätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ist ein weiterer Abschnitt der Anweisung 5100 gewidmet. Eine Hilfestellung bietet ein Fehlersuchbaum im Anhang 1 A.
Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit Arbeiten an Hydraulikkomponenten allgemein und mit Anweisungen zum Austausch von Rohrleitungen. Die Beschaffenheit, der Einbau und die regelmäßige Prüfung von Schlauchleitungen und Armaturen sind ebenso wichtige Themen wie der Austausch von Hydraulikzylindern, von Hydraulikpumpen und -motoren, der Ein-und Ausbau von Ventilen und Arbeiten an Druckspeicheranlagen. Es werden die Gefährdungspotentiale sowie verbindliche Arbeitsschutz- und Vorsichtsmaßnahmen ausführlich dargestellt.
Für die sichere Hydraulikinstandsetzung an ortsfesten Maschinen werden wichtige Verfahrenshinweise zum Abbau von Druckenergie und zur Wiederinbetriebnahme der Maschine ebenso gegeben wie zu Arbeiten an Werkzeugmaschinen. Letzteres betrifft insbesondere Arbeiten an hydraulisch betriebenen Spannzylindern, vertikalen Schlitten, Pressen und Scheren-Hubarbeitsbühnen.
Den Arbeiten an Mobilhydraulik hat die DGUV ein großes Kapitel gewidmet. Allgemeine Hinweise zur grundsätzlichen Sicherung des Fahrzeugs und des Hydrauliköls werden ergänzt durch Hinweise auf den speziellen Umgang mit Flurförderzeugen, hydraulisch betriebenen Fahrzeugan- und -aufbauten und Fahrzeugkranen, mit Erdbaumaschinen und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie mit Wasserfahrzeugen. Die Hinweise sind deshalb besonders wichtig, weil die Arbeiten meist außerhalb von geeigneten Werkstätten stattfinden. Auf die sicherheitsrelevanten Kenntnisse des Instandhalters wird großes Augenmerk gelegt.
Ein besonderer Hinweis gilt den erforderlichen Prüfungen auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion, Bereitstellung und Benutzung der hydraulischen Anlagen nebst Angabe der Rechtgrundlagen. Muster der notwendigen Prüflisten werden in Anlage A zur Hand gegeben.
Für den Fall, dass trotz Beachtung aller Hinweise und Vorschriften ein Arbeitsunfall geschieht, zeigt die DGUV 5100 notwendige Maßnahmen der Ersten Hilfe auf.
Den Schluss der Anweisung bildet eine Zusammenfassung aller zu beachtenden Rechtsnormen und der wichtigsten Bezugsquellen.
Die genaue Befolgung der Anweisungen der DGUV 5100 wird dringend empfohlen. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften wird im Falle eines Arbeitsunfalls geprüft. Unterzeichnete Instandhaltungsanweisungen, Betriebsanweisungen und Prüfberichte sind nachzuweisen. Eine Missachtung zieht erhebliche versicherungsrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich.


