ZÜS
Zugelassene Überwachungsstelle
Der Begriff ZÜS ist die Abkürzung für Zugelassene Überwachungsstelle. In unserer von umfangreicher Technik gekennzeichneten Welt hat es sich als notwendig erwiesen, Produkte, die auf den Markt gebracht werden, einer technischen Prüfung zu unterziehen. Schon allein aus Gründen der Sicherheit für den Endverbraucher ist die Einhaltung eines grundlegenden Qualitätsstandards zu gewährleisten. Durch die Liberalisierung des Prüfwesens werden seit dem 1. Januar 2006 werden solche Prüfungen von derartigen Überwachungsstellen durchgeführt.
Die Notwendigkeit von Sicherheitsüberprüfungen gilt insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen. Eine Zugelassene Überwachungsstelle führt Prüfungen dieser Art nach der Betriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen Abständen durch.
Durch die Zentralstelle der Länder (ZLS) wurden zwecks sinnvoller und zweckmäßiger Arbeitsabläufe so genannte ZÜS-Erfahrungsaustauschkreise eingerichtet. Diese Erfahrungsaustauschkreise haben die Aufgabe, wie ihr Name schon vermuten lässt, durch regelmäßigen Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch zu einer Optimierung der technischen Prüfungen beizutragen und so Schadensfälle nach Möglichkeit zu vermeiden, oder wenigstens auf ein Minimum zu begrenzen.
ZÜS-Erfahrungsaustauschkreise:
- ZIS EK ZUS AK 1 "Druckanlagen" -Arbeitskreis zugelassener Überwachungsstellen für den Tätigkeitsbereich Druckanlagen
- ZIS EK ZUS AK 2 "Aufzugsanlagen" -Arbeitskreis zugelassener Überwachungsstellen für den Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen
- ZIS EK ZUS AK 3 "Brand- und Explosionsschutz" -Arbeitskreis zugelassener Überwachungsstellen für den Tätigkeitsbereich erlaubnispfichtige und nicht erlaubnispflichtige Ex-Anlagen
Zugelassene Überwachungsstellen dürfen erst dann tätig werden, wenn sie sich einer Prüfung durch die ZLS unterzogen haben. In dieser Prüfung durch die ZLS müssen sie ihre Kompetenz und Eignung zur Durchführung von derartigen technischen Prüfungen in mindestens einem der Tätigkeitsfelder Druckgeräte, Aufzugsanlagen oder Explosionsschutzanlagen nachweisen. Außerdem ist es für die ZÜS notwendig, um tätig werden zu können, dass sie von der zuständigen Landesbehörde gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Zugelassene Überwachungsstelle benannt wird.
Erst wenn die zuständige Landesbehörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 37 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der in Anhang 2 Abschnitt 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist und dies der ZÜS bestätigt, kann diese ihre Prüftätigkeit aufnehmen.
Da insbesondere Druckanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, müssen diese auch in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person einer der Zugelassen Überwachungsstellen wie z. B. DEKRA geprüft werden.
Die DEKRA Prüfleistungen umfassen:
- Prüffristenlegung
- Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Prüfung vor Inbetriebnahme
- Wiederkehrende Prüfungen
- Außerordentliche Prüfungen
- ZÜS-Prüfbericht als Anlage zum Erlaubnisantrag
- Schadensbegutachtungen
- Wasseruntersuchungen an Dampfkesselanlagen
Auch bei einer erforderlichen Umstellung auf die neue BetrSichV 2015 kann z. B. die DEKRA zweckdienliche Unterstützung leisten.